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Cystus 052 Infektblocker®Infektblocker-Verfahren - Rechtskommentare

Zitate aus aktuellen Kommentare der juristischen und pharmazeutischen Fachliteratur (Hervorherbungen durch Urheimische-Medizin.de)

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aus: Natz A: 6. VG Köln: Abgrenzung Arzneimittel – Medizinprodukt. Pharma Recht. 2010;1:42:

„... In dem Urteil des VG Köln tritt ein zweifacher Widerspruch zutage, der einerseits in der Anwendung des Präsentationsarzneimittelbegriffs im Verhältnis zwischen Medizinprodukt und Arzneimittel besteht; andererseits bedarf es der Anwendung der Zweifelsfallregelung nicht mehr, wenn die Eigenschaft eines Produktes als Arzneimittel bereits positiv festgestellt worden ist.“

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aus: Czettritz P, Strelow T: Das VG Köln, die Zweifelsfallregelung und die Abgrenzung von Medizinprodukten zu Arzneimitteln. Medizin Produkte Recht (MPR). 2010;10(1):1-4:

„Mit der 15. AMG-Novelle hat die Zweifelsfallregelung des Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83 Einzug ins AMG gefunden. Entgegen der Annahme des VG Köln hat sich damit jedoch nichts geändert. Denn § 2 Abs. 3 a AMG ist im Lichte der EuGH-Rechtsprechung auszulegen und danach gilt: Nur dann, wenn ein und dasselbe Produkt nach der Definition der jeweiligen Richtlinie bzw. gesetzlichen Vorschrift positiv in unterschiedliche Produktklassen eingeordnet werden kann, soll das Arzneimittelrecht den Vorrang haben. Es mag sein, dass das Ergebnis der Entscheidung des VG Köln bezogen auf das konkrete Präparat richtig ist. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass jemand berechtigte Zweifel daran haben kann, dass Cystus-Präparate nur physikalisch wirken sollen und deshalb nicht recht glauben will, dass die streitgegenständlichen Präparate keine Arzneimittel sind. Die Einstufung, ob ein Produkt ein Arzneimittel oder Medizinprodukt ist, hat jedoch nicht nach persönlicher Überzeugung oder Vorstellungskraft zu erfolgen, sondern nach objektiven wissenschaftlichen Kriterien. Auch wenn das Ergebnis somit unter Umständen richtig ist, so ist die Begründung, die das Verwaltungsgericht Köln für diese Ergebnisfindung anführt, in jedem Fall fehlerhaft. ...“

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aus: NN (hb): Integritas-Mitgliederversammlung: Werbung für Medizinprodukte – eine Gratwanderung. Deutsche Apotheker Zeitung (DAZ). 2009 Dec 17;51:5822:

„ ... Medizinprodukte, eine heikle Gruppe
Die Frage der Abgrenzung von Arzneimitteln und Medizinprodukten im Lichte der 15. AMG-Novelle und der jüngsten Rechtsprechung beleuchtete Marc L. Holtorf, Düsseldorf. Da die regulatorische Messlatte für Medizinprodukte nicht so hoch ist wie für Arzneimittel, streben die Inverkehrbringer, vor allem von Grenzprodukten, in der Regel eine Einstufung der Präparate als Medizinprodukte an. Diese beruht wesentlich auf der Wirkungsweise, die weder pharmakologisch, noch immunologisch noch metabolisch sein darf. In der Werbung für Medizinprodukte wird jedoch meistens lediglich auf die Wirkung abgehoben und nicht auf die Wirkungsweise, weshalb in der jüngeren Rechtsprechung auch tatsächliche Medizinprodukte wegen ihrer „Präsentation“ dem Arzneimittelbereich zugeordnet wurden, eine Interpretation, die aus Holtorfs Sicht, so nicht haltbar ist.
Erschwerend kommt hinzu, dass der Begriff der „pharmakologischen Wirkung“ derzeit in der Rechtsprechung einen Wandel im Sinne einer Einengung durchzumachen scheint, was die Sachlage neben der Grenzziehung in Abhängigkeit von dem akzeptablen Risiko eines Produktes und der Dosierung zusätzlich verkompliziert. ...“

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aus: Schenkewitz C: VG Köln, Urteil vom 14. Oktober 2009 – 24 K 4394/08 – Thema: Abgrenzung Arzneimittel/Medizinprodukt. Medizinprodukte Journal. 2010; 17(1): 43-4:

... Anmerkung:

Das VG Köln hat in der Abgrenzung zwischen Medizinprodukten und Arzneimitteln mit Hilfe des neuen § 2 Abs. 3a AMG einen Weg gewählt, der systemwidrig erscheint und bei genauer Betrachtung fatale Folgen für sämtliche stofflichen Medizinprodukte hätte, würde er zur gefestigten Rechtsprechung:

Das Gericht hat zunächst festgestellt, dass die Medizinprodukte die Voraussetzungen des Präsentationsarzneimittels gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG erfüllen würden, da sie zur Anwendung im menschlichen Körper als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung, Linderung oder Verhütung menschlicher Krankheiten oder krankhaften Beschwerden bestimmt seien. Sodann hat es in Bezug auf § 3 MPG einerseits und § 2 Abs. 1 Nr. 2 AMG (Funktionsarzneimittel) andererseits offen gelassen, ob eine pharmakologische Hauptwirkung den Produkten beigelegt werden könne. Es konnte lediglich feststellen, dass es „angesichts der nachvollziehbaren Ausführungen der Beklagten zum Wirkverhalten der Polyphenole zweifelhaft“ sei, dass eine pharmakologische Hauptwirkung ausgeschlossen werden könne. Damit hat das Gericht aber weder eine pharmakologische Hauptwirkung feststellen, noch eine pharmakologische Wirkung ausschließen können.

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aus: Fulda CF: Abgrenzung Medizinprodukte – Arzneimittel: Irrungen und Wirrungen in aktueller Rechtsprechung. Medizinprodukte Journal. 2010; 17(2): 94-100:

... 2. Mehr Schein als Sein?

Die Untauglichkeit einer Abgrenzung als Präsentationsarzneimittel

a) Eine haarsträubende Entscheidung: das VG Köln

Im Kölner Gerichtsbezirk scheint insgesamt der Zugriff auf die Materie noch verbesserungsfähig. Im gleichen Zeitraum hatte das VG Köln über zwei Produkte mit einem Extrakt von Cistus Incanus, die Graubehaarte Zistrose, zu entscheiden.28 Wiederum geht es in diesem Beitrag nicht um die Frage der wissenschaftlich-medizinischen Bewertung, sondern ausschließlich um die rechtliche Argumentation. Das Verwaltungsgericht setzt an völlig überraschender Stelle an, nämlich bei der Definition des Präsentationsarzneimittels. Das Verwaltungsgericht stellt lapidar fest, dass das streitgegenständliche Produkt in seiner Aufmachung von Packung und Beipackzettel alle Bedingungen eines Präsentationsarzneimittels erfülle, abgesehen von der Kennzeichnung als Medizinprodukt. Diese sei jedoch unbeachtlich, denn andernfalls hätte es ein Hersteller in der Hand, durch Kennzeichnung die arzneimittelrechtliche Zulassung zu umgehen.

Diese Begründung ist gleich aus zwei Gründen geeignet, die betroffene Herstellerin und die medizinprodukterechtliche Fachwelt an den Rand des Herzinfarkts zu treiben.

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© Dr. Pandalis Urheimische Medizin GmbH und Co. KG, 2012

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