Cystus 052 Infektblocker®Infektblocker-Verfahren - Rechtskommentare
Zitate aus aktuellen Kommentare der juristischen und pharmazeutischen Fachliteratur (Hervorherbungen durch Urheimische-Medizin.de)
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aus: Natz A: 6. VG Köln: Abgrenzung Arzneimittel – Medizinprodukt. Pharma Recht. 2010;1:42:
„... In dem Urteil des VG Köln tritt ein zweifacher Widerspruch zutage, der einerseits in der Anwendung des Präsentationsarzneimittelbegriffs im Verhältnis zwischen Medizinprodukt und Arzneimittel besteht; andererseits bedarf es der Anwendung der Zweifelsfallregelung nicht mehr, wenn die Eigenschaft eines Produktes als Arzneimittel bereits positiv festgestellt worden ist.“
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aus: Czettritz P, Strelow T: Das VG Köln, die Zweifelsfallregelung und die Abgrenzung von Medizinprodukten zu Arzneimitteln. Medizin Produkte Recht (MPR). 2010;10(1):1-4:
„Mit der 15. AMG-Novelle hat die Zweifelsfallregelung des Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83 Einzug ins AMG gefunden. Entgegen der Annahme des VG Köln hat sich damit jedoch nichts geändert. Denn § 2 Abs. 3 a AMG ist im Lichte der EuGH-Rechtsprechung auszulegen und danach gilt: Nur dann, wenn ein und dasselbe Produkt nach der Definition der jeweiligen Richtlinie bzw. gesetzlichen Vorschrift positiv in unterschiedliche Produktklassen eingeordnet werden kann, soll das Arzneimittelrecht den Vorrang haben. Es mag sein, dass das Ergebnis der Entscheidung des VG Köln bezogen auf das konkrete Präparat richtig ist. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass jemand berechtigte Zweifel daran haben kann, dass Cystus-Präparate nur physikalisch wirken sollen und deshalb nicht recht glauben will, dass die streitgegenständlichen Präparate keine Arzneimittel sind. Die Einstufung, ob ein Produkt ein Arzneimittel oder Medizinprodukt ist, hat jedoch nicht nach persönlicher Überzeugung oder Vorstellungskraft zu erfolgen, sondern nach objektiven wissenschaftlichen Kriterien. Auch wenn das Ergebnis somit unter Umständen richtig ist, so ist die Begründung, die das Verwaltungsgericht Köln für diese Ergebnisfindung anführt, in jedem Fall fehlerhaft. ...“
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aus: NN (hb): Integritas-Mitgliederversammlung: Werbung für Medizinprodukte – eine Gratwanderung. Deutsche Apotheker Zeitung (DAZ). 2009 Dec 17;51:5822:
„ ... Medizinprodukte, eine heikle Gruppe
Die Frage der Abgrenzung von Arzneimitteln und Medizinprodukten im Lichte der 15. AMG-Novelle und der jüngsten Rechtsprechung beleuchtete Marc L. Holtorf, Düsseldorf. Da die regulatorische Messlatte für Medizinprodukte nicht so hoch ist wie für Arzneimittel, streben die Inverkehrbringer, vor allem von Grenzprodukten, in der Regel eine Einstufung der Präparate als Medizinprodukte an. Diese beruht wesentlich auf der Wirkungsweise, die weder pharmakologisch, noch immunologisch noch metabolisch sein darf. In der Werbung für Medizinprodukte wird jedoch meistens lediglich auf die Wirkung abgehoben und nicht auf die Wirkungsweise, weshalb in der jüngeren Rechtsprechung auch tatsächliche Medizinprodukte wegen ihrer „Präsentation“ dem Arzneimittelbereich zugeordnet wurden, eine Interpretation, die aus Holtorfs Sicht, so nicht haltbar ist.
Erschwerend kommt hinzu, dass der Begriff der „pharmakologischen Wirkung“ derzeit in der Rechtsprechung einen Wandel im Sinne einer Einengung durchzumachen scheint, was die Sachlage neben der Grenzziehung in Abhängigkeit von dem akzeptablen Risiko eines Produktes und der Dosierung zusätzlich verkompliziert. ...“
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aus: Schenkewitz C: VG Köln, Urteil vom 14. Oktober 2009 – 24 K 4394/08 – Thema: Abgrenzung Arzneimittel/Medizinprodukt. Medizinprodukte Journal. 2010; 17(1): 43-4:
... Anmerkung:
Das VG Köln hat in der Abgrenzung zwischen Medizinprodukten und Arzneimitteln mit Hilfe des neuen § 2 Abs. 3a AMG einen Weg gewählt, der systemwidrig erscheint und bei genauer Betrachtung fatale Folgen für sämtliche stofflichen Medizinprodukte hätte, würde er zur gefestigten Rechtsprechung:
Das Gericht hat zunächst festgestellt, dass die Medizinprodukte die Voraussetzungen des Präsentationsarzneimittels gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG erfüllen würden, da sie zur Anwendung im menschlichen Körper als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung, Linderung oder Verhütung menschlicher Krankheiten oder krankhaften Beschwerden bestimmt seien. Sodann hat es in Bezug auf § 3 MPG einerseits und § 2 Abs. 1 Nr. 2 AMG (Funktionsarzneimittel) andererseits offen gelassen, ob eine pharmakologische Hauptwirkung den Produkten beigelegt werden könne. Es konnte lediglich feststellen, dass es „angesichts der nachvollziehbaren Ausführungen der Beklagten zum Wirkverhalten der Polyphenole zweifelhaft“ sei, dass eine pharmakologische Hauptwirkung ausgeschlossen werden könne. Damit hat das Gericht aber weder eine pharmakologische Hauptwirkung feststellen, noch eine pharmakologische Wirkung ausschließen können.
(MehrWeniger)
Sodann hat das Gericht jedoch die Fragestellung nach der Wirkungsweise der Produkte dahinstehen lassen und ausgeführt, dass dem auch nicht weiter nachgegangen werden müsse, denn gemäß § 2 Abs. 3a AMG seien auch solche Erzeugnisse Arzneimittel, die unter eine Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 AMG und zugleich unter die Definition eines Medizinproduktes nach § 2 Abs. 3 Nr. 7 AMG fallen würden. Die Anwendung der Zweifelsfallregelung setze lediglich voraus, dass die Arzneimitteleigenschaft des Produktes positiv festgestellt werden könne, was vorliegend durch die Kategorisierung des Medizinproduktes als „Präsentationsarzneimittel“ der Fall sei. Eine weitere Abgrenzung erübrige sich.
Damit hat das Gericht das grundsätzliche Abgrenzungskriterium zwischen Medizinprodukten und Arzneimitteln vernachlässigt.
Bei der genannten Abgrenzung entscheidet nicht die „Aufmachung“, zur Anwendung im menschlichen Körper als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung, Linderung oder Verhütung menschlicher Krankheiten bestimmt zu sein. Eine derartige Abgrenzung ist im Hinblick auf diese Produktgattungen, die gleichermaßen für den medizinischen Sektor bestimmt sind, untauglich.
Die Definition des Präsentationsarzneimittels in § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG ist mit der stofflichen Variante des Medizinproduktes in § 3 Nr. 1 MPG absolut deckungsgleich und daher für eine Abgrenzung ungeeignet. Sowohl Medizinprodukte, als auch Präsentationsarzneimittel sind „Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen die zur Anwendung für Menschen mittels ihrer Funktion und zum Zwecke der Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten zu dienen bestimmt sind.“ Die drei Merkmale: a) Zweckbestimmung zur Anwendung für Menschen, b) bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper und c) zur Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten zu dienen ist beiden Produktarten gleich.
Würde man der Auffassung des VG Köln folgen wollen, müssten sämtliche stofflichen Medizinprodukte automatisch Präsentationsarzneimittel darstellen. Es kann keine (stofflichen) Medizinprodukte geben, die nicht die zwingend erforderliche Zweckbestimmung der medizinischen Anwendung im Sinne des § 3 Nr. 1 MPG besitzen und so unter Einbeziehung der Kategorie „Präsentationsarzneimittel“ zwangsweise Arzneimittel wären. Medizinprodukte wie Spraywundverbände, Wundspüllösungen, Nasen- und Mundspülungen, Zahlversiegelungslacke, Zahlfüllstoffe, Sättigungskapseln, Darmtabletten, Blasenspüllösungen etc. wären sämtlich über die Zweifelsfallregelung nunmehr Arzneimittel. Dies hat das Gericht verkannt, indem es die klare Begrenzung des Arzneimittelausschlusses für Medizinprodukte in § 2 Abs. 3 Nr. 7 AMG, der nur Arzneimittel in Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AMG (Funktionsarzneimittel) dem Medizinprodukte Vorrang entzieht und sodann die Definition des § 3 Nr. 1 MPG nicht hinreichend bei der Abgrenzung berücksichtigt hat.
Die Kategorie „Präsentationsarzneimittel“ dient dem Verbraucherschutz vor Erzeugnissen, die tatsächlich keine therapeutische Wirksamkeit haben, der Verbraucher jedoch aufgrund ihrer Bezeichnung oder Präsentation wegen verwendet und damit möglicherweise an Stelle des geeigneten medizinischen Artikels nutzt (OVG NRW, Urteil vom 17.03.2006, 13 A 1977/02). Dies kann bei Medizinprodukten jedoch nicht der Fall sein, ein Produkt kann ein Medizinprodukt nur sein, wenn es auch die Effekte im Rahmen einer medizinischen Indikation im Sinne des § 3 Nr. 1 MPG besitzt. Damit wird kein Verbraucher über die Eigenschaften eines Medizinproduktes getäuscht, da das Produkt keine anderen Eigenschaften besitzt, als die in der Definition zum Produkt i. S. d. § 3 Nr. 1 MPG enthaltenen und konsequent auch so präsentieren Angaben. Durch die vollständige Überschneidung der Produktgruppen kann daher der Begriff des so verstandenen Präsentationsarzneimittels keine klare Abgrenzung schaffen. Dies wird bereits aus der Einschränkung in § 2 Abs. 3 Nr. 7 AMG deutlich, die in der Abgrenzung zum Medizinprodukt ausschließlich Funktionsarzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AMG den Vorrang eröffnet. § 2 Abs. 3 a AMG wurde explizit unter Bezug auf die RL 2004/47/EWG und deren Erwägungsgründe gerechtfertigt (BTDrs. 16/12569 vom 16.03.2009, S. 68). Eine Neustrukturierung war nicht gewollt. Durch die Parallelität der Definitionen des Medizinproduktes und dem in ihr zugleich enthaltenen vollständigen Definition des Präsentationsarzneimittels entsteht unter Interpretation des VG Köln jedoch entgegen der klaren Gesetzesbegründung die Situation, dass beim stofflichen Medizinprodukt stets ein Vorrang zum Arzneimittelrecht gegeben wäre. Die Produktgattung der stofflichen Medizinprodukte liefe quasi leer.
Gemäß der Begründung zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG n.F. sei die Kategorie des „Präsentationsarzneimittels“ geschaffen worden, um aus Gründen der Arzneimittelsicherheit alle Produkte unter das AMG fassen zu können, für die „eine arzneiliche Wirkung beansprucht wird“ (BTDrs. A. a. O., Seite 67). Die Beanspruchung einer solchen „arzneilichen Wirkung“ kann aber ein Medizinprodukt nicht allein durch seine Zweckbestimmung in vortäuschender Art und Weise für sich erzeugen, sondern allenfalls wenn die medizinische Indikation des Produktes mit einer Wirkungsweise wie die eines Arzneimittels beansprucht würde. Das heißt ein Präsentationsarzneimittel in Abgrenzung zum Medizinprodukt liegt nur dann vor, wenn das Produkt, unabhängig von der tatsächlichen Wirkungsweise, für sich eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung in Anspruch nimmt und auslobt. Nur dann würde „eine arzneiliche Wirkung beansprucht“, die eine Kategorisierung des Medizinproduktes als Präsentationsarzneimittel rechtfertigen könnte.
Das Gericht hätte sich folgerichtig mit der Frage der Wirkweise auseinanderzusetzen gehabt. Diese hatte es allerdings nicht eindeutig feststellen können, so dass nach der Rechtsprechung des BVerwG (MPJ 2009, 310) mangels pharmakologischen Wirkungsnachweises ein Arzneimittel nicht hätte angenommen werden dürfen.
Claudia Schenkewitz
Rechtsanwältin / Fachanwältin für Medizinrecht
Essen
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aus: Fulda CF: Abgrenzung Medizinprodukte – Arzneimittel: Irrungen und Wirrungen in aktueller Rechtsprechung. Medizinprodukte Journal. 2010; 17(2): 94-100:
... 2. Mehr Schein als Sein?
Die Untauglichkeit einer Abgrenzung als Präsentationsarzneimittel
a) Eine haarsträubende Entscheidung: das VG Köln
Im Kölner Gerichtsbezirk scheint insgesamt der Zugriff auf die Materie noch verbesserungsfähig. Im gleichen Zeitraum hatte das VG Köln über zwei Produkte mit einem Extrakt von Cistus Incanus, die Graubehaarte Zistrose, zu entscheiden.28 Wiederum geht es in diesem Beitrag nicht um die Frage der wissenschaftlich-medizinischen Bewertung, sondern ausschließlich um die rechtliche Argumentation. Das Verwaltungsgericht setzt an völlig überraschender Stelle an, nämlich bei der Definition des Präsentationsarzneimittels. Das Verwaltungsgericht stellt lapidar fest, dass das streitgegenständliche Produkt in seiner Aufmachung von Packung und Beipackzettel alle Bedingungen eines Präsentationsarzneimittels erfülle, abgesehen von der Kennzeichnung als Medizinprodukt. Diese sei jedoch unbeachtlich, denn andernfalls hätte es ein Hersteller in der Hand, durch Kennzeichnung die arzneimittelrechtliche Zulassung zu umgehen.
Diese Begründung ist gleich aus zwei Gründen geeignet, die betroffene Herstellerin und die medizinprodukterechtliche Fachwelt an den Rand des Herzinfarkts zu treiben.
(MehrWeniger)
Zum einen ist die Definition des Präsentationsarzneimittels unabhängig von der ausdrücklichen Kennzeichnung als „Arzneimittel“ oder eben als „Medizinprodukt“ von vorneherein zur Abgrenzung völlig ungeeignet.29 Die Beschreibung als Stoffzubereitung zur Anwendung im menschlichen Körper mit einer kurz gefaßt therapeutischen Zweckbestimmung kann von Gesetzes wegen sowohl auf ein Arzneimittel als auch auf ein Medizinprodukt zutreffen. Es kommt daher in der Präsentation gerade auf die Kennzeichnung als Arzneimittel oder Medizinprodukt an. Ein aufgeklärter, verständiger Verbraucher, dem anders als dem Verwaltungsgericht bewußt ist, dass ihm Therapeutika sowohl als Arzneimittel als auch als Medizinprodukte entgegentreten können, wird nicht davon ausgehen, dass ein als Medizinprodukt aufgemachtes Produkt ihm als Arzneimittel präsentiert wird. Selbst wenn dem Verbraucher die regulatorische Unterscheidung nicht bekannt ist, muss hier die Kennzeichnung aus systematischen Gründen ausreichen, um den Anschein eines Arzneimittels zu zerstören. Andernfalls wäre jedes stoffliche Medizinprodukt automatisch ein Präsentationsarzneimittel. Dies entspricht gerade nicht dem Abgrenzungskriterium über die Hauptwirkungsweise nach Art. 1 Abs. 5 c) MP-Richtlinie.
Zum anderen ist die „wo kämen wir denn da hin“ Argumentation des Verwaltungsgerichts völlig verfehlt. Selbstverständlich kann ein Hersteller nicht durch bloße Kennzeichnung ein (zulassungspflichtiges) Arzneimittel in ein Medizinprodukt verwandeln. Dem Verwaltungsgericht scheint die Unterscheidung zwischen Präsentations- und Funktionsarzneimittel nicht geläufig zu sein - oder logische Verknüpfungen sind nicht seine Stärke. § 2 Abs. 1 AMG verknüpft die Definition des Präsentationsarzneimittels nach Nr. 1 mit der des Funktionsarzneimittels nach Nr. 2 mit einem „oder“. Es reicht daher, wenn eine der Definitionen erfüllt ist, um die Arzneimitteleigenschaft zu begründen. Es ist gerade Gegenstand einer inzwischen schon ausufernden verwaltungsgerichtlichen und zivilgerichtlichen Rechtsprechung, ob als Lebensmittel (Nahrungsergänzungsmittel, ergänzende bilanzierte Diäten) aufgemachte Produkte funktional Arzneimittel sind. Diese Fälle belegen gerade, dass es nicht ausschließlich auf die Aufmachung ankommt, sondern auf die Funktion. Daher hilft es auch nicht, ein Medizinprodukt als solches zu kennzeichnen, wenn funktional die Hauptwirkung eben eine arzneiliche ist.
Dazu hat das Gericht aber gerade keine abschließenden Feststellungen getroffen. Es ließ die Frage vielmehr ausdrücklich offen, und zog die „Zweifelsregelung“ heran. Zwar entnahm es zutreffend der amtlichen Begründung zur 15. AMG-Novelle, dass die Anwendung (im Einklang mit den Vorgaben des EuGH) die positive Feststellung der Arzneimitteleigenschaft voraussetzt. Hier zog es jedoch die „positive“ Feststellung der Eigenschaft als Präsentationsarzneimittel heran. Dies nennt man von hinten durch die Brust ins Auge schießen: Bei der Berücksichtigung „aller Eigenschaften“ ist die Präsentation gerade nicht das ausschlaggebende Kriterium, für die Abgrenzung von Arzneimitteln und Medizinprodukt sogar untauglich. Das Gericht hätte daher abschließende Feststellungen zur Wirkungsweise treffen müssen.30 Dabei hätte es insbesondere berücksichtigen müssen, daß das beklagte BfArM sowie die befragten Sachverständigen eine pharmakologische Wirkung lediglich vermutet, nach eigenem Vortrag jedoch gerade nicht positiv festgestellt haben.31 Dies reicht nach der Rechtsprechung des EuGH in Sachen Red Rice gerade nicht für eine Einordnung als Arzneimittel.
b) Es bleibt haarig: die Entscheidung des OVG NRW
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 15.3.2010 zum AZ. 13 A 2612/09 den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Köln zurückgewiesen. Es ist dabei der Begründung des VG Köln gefolgt - konsequent ist, wenn man einen Holzweg bis zum Ende geht. Dabei hätte das OVG Münster die Kurve noch bekommen können, bzw. die Abzweigung vom Holzweg, um im Bild zu bleiben. Anders als das VG Köln ist ihm Art. 1 Abs. 5 c) der MP-Richtlinie aufgefallen. Zu Recht zieht es daraus den Schluss, dass Produkte, deren Hauptwirkung nicht arzneilich sind, nicht der Vorrangregelung unterfallen.
Mit einer Volte kehrt es jedoch zum Präsentationsarzneimittel zurück: Wenn die Hauptwirkung nicht wissenschaftlich gesichert sei, umgekehrt aber kein Nachweis einer arzneilichen Wirkung geführt werden könne (und damit die Einstufung als Funktionsarzneimittel scheitere), greife die Eigenschaft als Präsentationsarzneimittel, in Verbindung mit der Vorrangregel. Dies ist schon vom Sachverhalt eklatant falsch. Über die Hauptwirkung des streitgegenständlichen Präparates hatte das VG Köln gerade keine abschließenden Feststellungen getroffen. Daher kann keine Rede davon sein, dass hier die Hauptwirkung nicht wissenschaftlich gesichert ist. Das Versäumnis einer Sachverhaltsfeststellung kann nicht in einen fehlenden Wirksamkeitsnachweis umgedeutet werden.
Auch das OVG NRW hat sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, wie ein als Medizinprodukt gekennzeichnetes Produkt überhaupt bei verständiger Würdigung durch die angesprochenen Verkehrskreise ein Präsentationsarzneimittel sein soll.32 Im Übrigen hat das OVG NRW die Konsequenz der Entscheidung nicht durchdacht. Da nach dieser Auffassung jedes Medizinprodukt zur oralen Einnahme ein Präsentationsarzneimittel ist, Feststellungen zur Hauptwirkungsweise jedoch nicht getroffen werden müssen, wären diese Produkte alle als Arzneimittel zu qualifizieren. Es ist an keiner Stelle ersichtlich, dass der Gesetzgeber eine solche Umwidmung vornehmen wollte.33 Das Gericht scheint in die Falle der verzögerten deutschen Umsetzung von Europarecht getappt zu sein: Es sieht die Vorrangregel als neueste Gesetzgebung. Diese ist zwar ins deutsche Recht erst verspätet 2009 mit der 15. AMG-Novelle gelangt. Sie beruht jedoch auf der Änderungsrichtlinie 2004/27/EG vom 31.3.2004. Die Medizinprodukte-Änderungsrichtlinie 2004/47/EG mit ihrer Abgrenzungsregel nach der Hauptwirkung folgte erst zwei Wochen später, am 15.4.2004. Schon deshalb genießt diese Abgrenzungsregel Vorrang vor der Vorrangregel des Gemeinschaftskodex. Der Umsetzungszeitpunkt im deutschen Recht ist nicht entscheidend.
Rechtspolitisch ist der Beschluss ebenfalls völlig verfehlt: Während der EuGH in der Entscheidung Red Rice der Einstufung eines ominösen Nahrungsergänzungsmittels als Arzneimittel eine klare Absage erteilt hat. weil eine arzneiliche Wirkung gerade nicht belegt werden konnte, wird hier ein Medizinprodukt als Arzneimittel eingeordnet, obwohl eine arzneiliche Wirkung ebensowenig gesichert ist.34 Unverständlich ist schließlich, dass das OVG Münster die Berufung nicht zugelassen hat. Wenn es derzeit einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung im Medizinprodukterecht gibt, dann die Frage der Abgrenzung von Arzneimitteln, die noch überhaupt nicht höchstrichterlich geklärt ist. Die Auffassung des OVG, diese Rechtsfrage ließe sich ohne größeren Auslegungsaufwand aus den nationalen Gesetzen und europarechtlichen Bestimmungen beantworten, ist angesichts der völlig fehlgehenden Begründung und des unzutreffenden Ergebnisses eine Leerformel.
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© Dr. Pandalis Urheimische Medizin GmbH und Co. KG, 2012