
Pressemitteilung der TeutoPharma GmbH und der Dr. Pandalis Urheimische Medizin GmbH & Co. KG zum Beschluss des OVG NRW vom 23.03.2010 in Sachen Cystus 052 Infektblocker®.
→ Bitte beachten Sie auch unsere Pressemitteilung vom 16.03.2010.
Glandorf (23.3.2010). Nach dem Beschluss des OVG Münster, dass es sich nach deren Ansicht bei den Cystus 052 Infektblockertabletten und der 052 Gurgellösung um Präsentationsarzneimittel handeln soll, liegt es nun an dem Verfahren der für uns zuständigen Aufsichtsbehörde, dem Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg, inwiefern hieraus ein behördliches bindendes Verkaufsverbot folgt.
Dieses Verfahren ist vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück anhängig. Das Verwaltungsgericht Osnabrück ist folglich berufen, über die Frage eines behördlichen Verkaufsverbotes und hierin auch die Frage nach der Produktgattung zu entscheiden. Dabei ist es gesetzlich nicht an die abstrakte Feststellung des OVG Münster gebunden, sondern hat über die konkrete Frage, ob es sich um Medizinprodukte handelt oder ob es Arzneimittel sein sollen, mit der dann erst folgenden Konsequenz eines Verkaufsverbotes, selbst zu entscheiden.
Sobald diese Entscheidung vorliegt, werden wir Sie über das Ergebnis und die Konsequenz für unser Produkt informieren.
Glandorf, 23. März 2010
© Dr. Pandalis Urheimische Medizin GmbH und Co. KG, 2012